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Information über das Ziehen von Anhängern mit Kfz bis 3.500 kg höchst zulässiges Gesamtgewicht.
Grundsätzliches:
Die höchsten zulässigen Anhängelasten der Anhängervorrichtung, welche im Zulassungsschein eingetragen sein müssen, sind einzuhalten.
Höchst zulässiges Gesamtgewicht = laut Zulassungsschein,
tatsächliches Gesamtgewicht (Momentangewicht) = Eigengewicht + Ladung.
"Leichte Anhänger" (bis 750 kg höchst zulässiges Gesamtgewicht)
Das Ziehen von leichten Anhängern ohne Bremsanlage ist nur zulässig, wenn das um 75 kg erhöhte Eigengewicht des Zugfahrzeuges das Doppelte des tatsächlichen Gesamtgewichtes des Anhängers überschreitet (** beim Ziehen von leichten Anhängern dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden 100/100/100).
Beispiel: Eigengewicht des Zugfahrzeuges: 800 kg + 75 kg = 875 kg = 437 kg 2
Der Anhänger darf ein höchst zulässiges Gesamtgewicht bis 437 kg aufweisen.
Anhänger über 750 kg höchst zulässiges Gesamtgewicht:
Lenkberechtigung Klasse B ohne Klasse E (Anhänger)
Bei der Berechnung ist das höchst zulässige Gesamtgewicht des Anhängers maßgebend.
Das höchst zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht überschreiten, die Summe der beiden höchst zulässigen Gesamtgewichte darf 3.500 kg nicht überschreiten (** beim Ziehen von Anhängern bis zum Eigengewicht des Zugfahrzueges dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden: 80/80/100).
Beispiel: Eigengewicht des Zugfahrzeuges: 1200 kg Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges: 1680 kg Das Gesamtgewicht des Anhängers mit einer Auflaufbremse könnte 1820 kg betragen (beide Gesmtgewichte dürfen 3500 kg nicht überschreiten), da jedoch auch das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht überschritten werden darf, ist nur höchstzulässiges Gesamtgewicht des Anhängers von 1200 kg zulässig. Weiters dürfen auch die höchst zulässigen Anhängelasten laut genehmigter Anhängevorrichtung nicht überschritten werden.
Lenkberechtigung Klasse B in Verbindung mit Klasse E (Anhänger)
Bei der Berechnung ist das tatsächliche Gesamtgewicht (Momentangewicht = Eigengewicht + Ladung) des Anhängers für die Berechnung maßgebend.
Das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers, welcher als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage hat, darf das höchst zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges nicht überschreiten. Weiters ist auf die höchst zulässigen Anhängelasten der Anhängevorrichtung zu achten, diese dürfen ebenfalls nicht überschritten werden! (** beim Ziehen von schwereren Anhängern, dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden: 60/70/80).
** höchst zulässige Geschwindigkeit: Freiland/Autostraße/Autobahn, bei Großviehtransporten jedoch höchstens 70/80/80. Der Begriff "Großvieh" ist im KFG nicht definiert. Aus dem Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport kann abgeleitet werden, dass unter Großvieh Pferde, Esel, Maultiere, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine zu verstehen sind.

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